Rechtslage:
Versand mit Einwilligung des Empfängers
Zusendung von E-Mails mit Einwilligung des Empfängers
Liegt eine vorherige Einwilligung vor können an jene E-Mail-Adressen, die von der Einwilligung erfasst sind, E-Mails versendet werden.
Beispiel: Ein Unternehmer versendet einen E-Mail-Newsletter, in dem er über seine neuesten Produkte informiert. Für jede E-Mail-Adresse, an die der Newsletter verschickt wird, hat der Unternehmer eine Einwilligungserklärung in seiner Datenbank gespeichert.
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Ist die Einwilligung an eine bestimmte Form gebunden?
Die Einwilligung ist an keine Form gebunden. Sie kann ausdrücklich (z.B. schriftlich, per E-Mail oder mündlich) oder sogar schlüssig erteilt werden. Sie muss nur vor der erstmaligen Zusendung eines Werbe- oder Massen-E-Mails erteilt werden. Sie ist jederzeit widerrufbar.
Empfohlen wird das Einholen einer ausdrücklichen Einwilligung, da eine solche im Streitfall bessere Beweiskraft hat.
Beispiel: Ein Unternehmensberater bietet einen Informationsdienst auf seiner Website an. Über ein Onlineformular können Besucher der Website einen Newsletter durch Angabe ihrer E-Mail-Adresse und Anklicken einer entsprechenden Optionsbox bestellen. Dabei ist aus dem Begleittext klar ersichtlich, dass eine Zustimmung zum Empfang des Newsletters gegeben wird.
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